Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollzugsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
VGebG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Beachte
Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18,
BGBl. I Nr. 86/2021).
Text
Höhe der Gebühr
§ 2.Paragraph 2,
Die Vollzugsgebühr beträgt für
die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft
20 Euro,
die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
20 Euro,
die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach Paragraph 296, EO
7,50 Euro,
die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen
9 Euro,
die Exekution auf andere Vermögensrechte
20 Euro und
die Räumungsexekution
30 Euro.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 69/2014
Im RIS seit
12.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40163883