Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Beachte
Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist vergleiche Artikel 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,).
Text
Höhe der Gebühr
§ 2.Paragraph 2,
Die Vollzugsgebühr beträgt für
die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft
20 Euro,
die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
20 Euro,
die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach Paragraph 296, EO
7,50 Euro,
die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen
9 Euro,
die Exekution auf andere Vermögensrechte
20 Euro und
die Räumungsexekution
30 Euro.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,