Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vollzugsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014
Abkürzung
VGebG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Höhe der Gebühr
§ 2.Paragraph 2,
Die Vollzugsgebühr beträgt für
die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft
20 Euro,
die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
20 Euro,
die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach Paragraph 296, EO
6 Euro,
die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen
7 Euro,
die Exekution auf andere Vermögensrechte
20 Euro und
die Räumungsexekution
30 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40041488