Kurztitel

Vollzugsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

VGebG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist vergleiche Artikel 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,).

Text

1. Abschnitt
Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach Paragraph 2, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des Paragraph 252 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EO, nicht jedoch im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, EO.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40096489