Bundesrecht konsolidiert

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Dienstgeberabgabegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstgeberabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

DAG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Dienstgeberabgabe

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
  3. Absatz 3,Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach Paragraph 49, ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Personen zu zahlen hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20002728

Dokumentnummer

NOR40041177

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/28/P1/NOR40041177

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