Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Dienstgeberabgabegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstgeberabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

DAG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Dienstgeberabgabe

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
  3. Absatz 3,Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach Paragraph 49, ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Personen zu zahlen hat.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, bei denen die Beitragsgrundlage nach Paragraph 19, B-KUVG den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15% der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 21, B-KUVG beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20002728

Dokumentnummer

NOR40066311

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/28/P1/NOR40066311

Navigation im Suchergebnis