Kurztitel

Dienstgeberabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Dienstgeberabgabe

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
  3. Absatz 3,Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach Paragraph 49, ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Personen zu zahlen hat.