Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tiermaterialiengesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 141/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Behördliche Kontrollen

Paragraph 5,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß Paragraph 3, zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hat entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und entsprechend den Vorgaben der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verordnung (EG) zu erfolgen. Hierbei ist die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

  1. Ziffer eins
    der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen,
  2. Ziffer 2
    der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;
  3. Ziffer 3
    der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung;
  4. Ziffer 4
    der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser
zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Schlagworte

Ausgangsprodukt

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40048326

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/141/P5/NOR40048326

Navigation im Suchergebnis