Bundesrecht konsolidiert

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Tiermaterialiengesetz § 5

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 141/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Behördliche Kontrollen

Paragraph 5,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß Paragraph 3, registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der Artikel 41, ff der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.4.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 168 vom 28.06.2012 Seite 24, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

  1. Ziffer eins
    der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen;
  2. Ziffer 2
    der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;
  3. Ziffer 3
    der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung und
  4. Ziffer 4
    der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser
zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Schlagworte

Ausgangsprodukt

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40146582

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/141/P5/NOR40146582

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