Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Text

Behördliche Kontrollen

Paragraph 5,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß Paragraph 3, zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hat entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und entsprechend den Vorgaben der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verordnung (EG) zu erfolgen. Hierbei ist die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

  1. Ziffer eins
    der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen,
  2. Ziffer 2
    der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;
  3. Ziffer 3
    der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung;
  4. Ziffer 4
    der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser
zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.