Bundesrecht konsolidiert

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Finanzsicherheiten-Gesetz § 6

Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

18.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinSG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in Paragraph 5, beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.
  2. Absatz 2,Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert.

Schlagworte

Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20003060

Dokumentnummer

NOR40122570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/117/P6/NOR40122570

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