Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.11.2010

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in Paragraph 5, beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.
  2. Absatz 2,Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert.