Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzsicherheiten-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

17.11.2010

Abkürzung

FinSG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in Paragraph 5, beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.
  2. Absatz 2,Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder ein solches Verfahren noch andauert.

Schlagworte

Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20003060

Dokumentnummer

NOR40046923

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/117/P6/NOR40046923

Navigation im Suchergebnis