Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Bewilligung

Paragraph 89,

Der Bewilligungsbeschluss hat über Paragraph 39, hinaus zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt;
  2. Ziffer 2
    den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung in dieses Erlöschen vorliegt;
  3. Ziffer 3
    Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen in den Personenstandsbüchern;
  4. Ziffer 4
    den Tag des Wirksamwerdens der Annahme;
  5. Ziffer 5
    auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.

Schlagworte

Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046717

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