BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
11.01.2013
Text
Bewilligung
§ 89.Paragraph 89,
Der Bewilligungsbeschluss hat über § 39 hinaus zu enthalten: Der Bewilligungsbeschluss hat über Paragraph 39, hinaus zu enthalten:
1.Ziffer eins
den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt;
2.Ziffer 2
den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung in dieses Erlöschen vorliegt;
3.Ziffer 3
Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen in den Personenstandsbüchern;
4.Ziffer 4
den Tag des Wirksamwerdens der Annahme;
5.Ziffer 5
auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.