Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Text

Bewilligung

Paragraph 89,

Der Bewilligungsbeschluss hat über Paragraph 39, hinaus zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt;
  2. Ziffer 2
    den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung in dieses Erlöschen vorliegt;
  3. Ziffer 3
    Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen in den Personenstandsbüchern;
  4. Ziffer 4
    den Tag des Wirksamwerdens der Annahme;
  5. Ziffer 5
    auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.