Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 89
Inkrafttretensdatum
12.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Bewilligung
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsbeschluss hat über § 39 hinaus zu enthalten:Der Bewilligungsbeschluss hat über Paragraph 39, hinaus zu enthalten:
den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt;
den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung in dieses Erlöschen vorliegt;
Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen in den Personenstandsbüchern;
den Tag des Wirksamwerdens der Annahme;
auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, ist in den Beschluss auch die Bescheinigung aufzunehmen, dass die Adoption gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, insbesondere wann und vom wem die Zustimmungen der Zentralen Behörden zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens erteilt worden sind; das Gericht hat zu diesem Zweck eine Äußerung des zuständigen Amts der Landesregierung einzuholen.Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, ist in den Beschluss auch die Bescheinigung aufzunehmen, dass die Adoption gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, insbesondere wann und vom wem die Zustimmungen der Zentralen Behörden zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens erteilt worden sind; das Gericht hat zu diesem Zweck eine Äußerung des zuständigen Amts der Landesregierung einzuholen.
Schlagworte
Vorname, Name
Im RIS seit
01.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40146999