Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Form und Inhalt des Rekurses

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll erklärt werden.
  2. Absatz 2,Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.
  3. Absatz 3,Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2011

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046675

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