Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 47

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 207h

Text

Form und Inhalt des Rekurses

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
  2. Absatz 2,Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.
  3. Absatz 3,Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40124992

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