Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Text

Form und Inhalt des Rekurses

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll erklärt werden.
  2. Absatz 2,Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.
  3. Absatz 3,Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden.