Absatz eins,Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll erklärt werden.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 47
01.01.2005
30.04.2011