Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 187

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken

Paragraph 187,
  1. Absatz eins,Auf Antrag ist die Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht - nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung - auch eindeutig lesbaren
    1. Ziffer eins
      Papierurkunde mit deren elektronischer oder sonstiger Abschrift (Kopie) oder
    2. Ziffer 2
      elektronischen Urkunde mit deren Papierausdruck
    durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen. Dieser ist entsprechend dem Antrag entweder auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften Papierabschrift oder sonstigen Papierkopie der Papierurkunde beziehungsweise auf dem bei Gericht angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde anzubringen (beglaubigte Papierabschrift) oder - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten - der elektronischen Abschrift einer Papierurkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift).
  2. Absatz 2,Im Beglaubigungsvermerk sind jedenfalls anzuführen
    1. Ziffer eins
      Ort und Tag der Beglaubigung;
    2. Ziffer 2
      ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift, eine sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist;
    3. Ziffer 3
      ob die Kopie, die Abschrift oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
  3. Absatz 3,Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift oder dem Ausdruck, so ist weiters anzuführen,
    1. Ziffer eins
      ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.
  4. Absatz 4,Beglaubigte Abschriften sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten elektronischen Abschriften kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß Paragraph 91 b, Absatz 2, GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
  5. Absatz 5,Im Übrigen sind die Paragraphen 91 b und 91 d GOG anzuwenden.

Anmerkung

vgl. § 207a

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40072367

Navigation im Suchergebnis