Absatz eins,Auf Antrag ist die Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht - nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung - auch eindeutig lesbaren
- Ziffer einsPapierurkunde mit deren elektronischer oder sonstiger Abschrift (Kopie) oder
- Ziffer 2elektronischen Urkunde mit deren Papierausdruck
durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen. Dieser ist entsprechend dem Antrag entweder auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften Papierabschrift oder sonstigen Papierkopie der Papierurkunde beziehungsweise auf dem bei Gericht angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde anzubringen (beglaubigte Papierabschrift) oder - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten - der elektronischen Abschrift einer Papierurkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift).