Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Beglaubigung von Abschriften

Paragraph 187, (1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit der vorgelegten, für das Gericht eindeutig lesbaren Urkunde zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Im Beglaubigungsvermerk ist jedenfalls anzuführen
    1. Ziffer eins
      Ort und Tag der Beglaubigung;
    2. Ziffer 2
      ob die vorgewiesene Urkunde eine Urschrift, Ausfertigung oder Kopie ist;
    3. Ziffer 3
      ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
  2. Absatz 3,Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, so ist weiters anzuführen,
    1. Ziffer eins
      ob und mit welchen Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls, dass in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046815

Navigation im Suchergebnis