Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 154

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Überlassung an Zahlungs statt

Paragraph 154,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. Absatz 2,Das Vermögen ist zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      zunächst in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO;
    2. Ziffer 2
      sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt wurden;
    3. Ziffer 3
      schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40120170

Navigation im Suchergebnis