Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 154

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Überlassung an Zahlungs statt

Paragraph 154,
  1. Absatz eins,Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. Absatz 2,Das Vermögen ist zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      zunächst in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO;
    2. Ziffer 2
      sodann an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden;
    3. Ziffer 3
      schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192643

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