Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Text

Überlassung an Zahlungs statt

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. Absatz 2,Das Vermögen ist zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      zunächst in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO;
    2. Ziffer 2
      sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt wurden;
    3. Ziffer 3
      schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.