Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

römisch drei. Hauptstück
Verlassenschaftsverfahren

1. Abschnitt
Vorverfahren

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
  2. Absatz 2,Die Abhandlung einer Verlassenschaft über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen (Paragraph 106, JN) ist nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbenstellung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046771

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