Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 143

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

römisch drei. Hauptstück
Verlassenschaftsverfahren

1. Abschnitt
Vorverfahren

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
  2. Absatz 2,Befindet sich die Verlassenschaft ausschließlich im Ausland oder besteht für bewegliches Vermögen im Inland die Abhandlungszuständigkeit nach Artikel 10, Absatz 2, oder Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 650 aus 2012, über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO), Amtsblatt Nummer L vom 27.7.2012 Seite 107, so ist die Abhandlung nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbberechtigung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40173146

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