Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Text

römisch drei. Hauptstück
Verlassenschaftsverfahren

1. Abschnitt
Vorverfahren

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 143,

  1. Absatz eins,Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
  2. Absatz 2,Die Abhandlung einer Verlassenschaft über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen (Paragraph 106, JN) ist nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbenstellung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.