Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 207m

Text

Verständigungspflichten

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Von der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den aktenkundigen Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Erwachsenenvertreters, ein begründetes Interesse daran haben. Von der Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung ist der von der Beendigung betroffene Vertreter zu verständigen.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters und die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters oder der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192618

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