(1)Absatz eins,Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise der Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen registriert hat (§ 140h Abs. 5 NO), und Bevollmächtigte, bei denen das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284h Abs. 2 ABGB), sowie diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise der Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen registriert hat (Paragraph 140 h, Absatz 5, NO), und Bevollmächtigte, bei denen das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (Paragraph 284 h, Absatz 2, ABGB), sowie diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.