Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Verständigungspflichten

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise der Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen registriert hat (Paragraph 140 h, Absatz 5, NO), und Bevollmächtigte, bei denen das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (Paragraph 284 h, Absatz 2, ABGB), sowie diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.
  2. Absatz 2,Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat dem Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren soll, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters, dessen Wirkungsbereich und über den Stand des Sachwalterschaftsverfahrens Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4,Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40079147

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