Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Verständigungspflichten

Paragraph 126, (1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.

  1. Absatz 2,Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst.
  2. Absatz 3,Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046754

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