Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 123
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Bestellung
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Paragraph 568, ABGB);
den Ausspruch über die Kosten;
gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Paragraphen 284 b bis 284 e ABGB) besteht.
(2)Absatz 2,Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2,
BGBl. I Nr. 92/2006
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40079145