Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Bestellung

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
    2. Ziffer 2
      die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
    5. Ziffer 5
      den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Paragraph 568, ABGB);
    6. Ziffer 6
      den Ausspruch über die Kosten;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Paragraphen 284 b bis 284 e ABGB) besteht.
  2. Absatz 2,Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40079145

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