Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Bestellung

Paragraph 123, (1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
  2. Ziffer 2
    die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
  4. Ziffer 4
    die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
  5. Ziffer 5
    den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Paragraph 568, ABGB);
  6. Ziffer 6
    den Ausspruch über die Kosten.
  1. Absatz 2,Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046751

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