Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 123
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Bestellung
§ 123. (1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:Paragraph 123, (1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Paragraph 568, ABGB);
den Ausspruch über die Kosten.
(2)Absatz 2,Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046751