Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Bestellung

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
    2. Ziffer 2
      die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
    5. Ziffer 5
      den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Paragraph 568, ABGB);
    6. Ziffer 6
      den Ausspruch über die Kosten;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Paragraphen 284 b bis 284 e ABGB) besteht.
  2. Absatz 2,Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.