Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

Paragraph 106,

Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

16.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40108866

Navigation im Suchergebnis