Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

Paragraph 106,

Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.