Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 106
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 106.Paragraph 106,
Der Jugendwohlfahrtsträger ist vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten zu hören, es sei denn, dass durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046734