Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 90,

Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046218

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