Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
22.11.2003
Außerkrafttretensdatum
30.11.2018
Abkürzung
SeilbG 2003
Index
93/01 Eisenbahn
Text
§ 90.Paragraph 90,
Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046218