Seilbahngesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
BG
Paragraph 90
22.11.2003
30.11.2018
SeilbG 2003
93/01 Eisenbahn
Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.
04.12.2018
20002994
NOR40046218