Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 90

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 90,

Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der nicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichkeit der Anlage oder auf Grund des Fehlens des Verkehrsbedürfnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor der Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209253

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