(2)Absatz 2,Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden, übertragen.Wenn es zur Erreichung der in Paragraph eins, angeführten Ziele oder der in Paragraph 8, Absatz eins bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden, übertragen.