(15)Absatz 15,Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 6a, 6b und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7, in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a, 6b Abs. 2 und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie in Bezug auf die Aufgabe nach § 8 Abs. 2 Z 17 jeweils in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem sind im Jahresabschluss der Agentur diese Aufgabenbereiche jeweils in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben sowie Einnahmen nach § 6b ausschließlich zur Finanzierung der in den § 6b genannten Aufgaben verwendet werden.Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den Paragraphen 6, 6 a, 6 b und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7,, in Bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraphen 6 a, 6 b, Absatz 2 und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 sowie in Bezug auf die Aufgabe nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 17, jeweils in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem sind im Jahresabschluss der Agentur diese Aufgabenbereiche jeweils in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach Paragraph 6 a, ausschließlich zur Finanzierung der in den Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 genannten Aufgaben sowie Einnahmen nach Paragraph 6 b, ausschließlich zur Finanzierung der in den Paragraph 6 b, genannten Aufgaben verwendet werden.