Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

08.08.2006

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 19, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

  1. Absatz 2,Wenn es zur Erreichung der in Paragraph eins, angeführten Ziele oder der in Paragraph 8, Absatz eins bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des Paragraph 6, keine Anwendung.
  3. Absatz 4,Die Tätigkeit der Agentur ist dem öffentlichen Bereich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuzurechnen.
  4. Absatz 5,Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, und des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,.
  5. Absatz 6,Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
  6. Absatz 7,Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.
  7. Absatz 8,Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
  8. Absatz 9,Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu.
  9. Absatz 10,Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;
    2. Ziffer 2
      die der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.
  10. Absatz 11,Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.
  11. Absatz 12,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung bei der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  12. Absatz 13,Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 2, des Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.
  13. Absatz 14,Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001,, finden auf die Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 13, Absatz 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.
  14. Absatz 15,Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den Paragraphen 6, 6 a und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7, sowie in Bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 15 jeweils in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem sind im Jahresabschluss der Agentur diese Aufgabenbereiche jeweils in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach Paragraph 6 a, ausschließlich zur Finanzierung der in den Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 15 genannten Aufgaben verwendet werden.
  15. Absatz 16,Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl oder dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß Paragraph 45, Lebensmittelgesetz 1975 Anmerkung, ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,) oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 7,) abhängt.
  16. Absatz 17,Die Untersuchung und Begutachtung von Proben, die nach den aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,, erlassenen Pflanzenschutzgesetzen der Länder in amtlicher Probenahme gezogen und an die Agentur zur Untersuchung und Begutachtung übermittelt werden, gilt als amtliche Feststellung im Sinne des Artikels 2 Absatz eins, Litera i, der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1).
  17. Absatz 18,Die Überschrift vor Paragraph 3,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, die Überschriften vor Paragraph 4 und Paragraph 5,, die Überschrift des Zweiten Hauptstückes, die Überschrift vor Paragraph 6,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 13 bis 15, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4 und Absatz 7,, Paragraph 9, Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 5 a,, Paragraph 12, Absatz eins, Einleitungssatz, Absatz 3 a,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz eins a, 2 a, 7 a, 8 a, 13 und 14, Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins a und Absatz 5 a,, Paragraph 19, Absatz 15, 18, 19 und 20 sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  18. Absatz 19,Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen kann mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Der Gebührentarif gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6, kann bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, er ist jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
  19. Absatz 20,Die Geschäftsführung hat bis 1. Jänner 2006 ein im Hinblick auf die weiteren Aufgaben nach Paragraph 6 a und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005, ein ergänztes Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Dieses hat insbesondere die in Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz enthaltenen Elemente zu enthalten und vorzusehen, dass die Aufgaben nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 15 in einem eigenen Bereich zusammenzufassen sind, der unter der fachlichen Leitung einer fachlich geeigneten Person steht.
  20. Absatz 21,Paragraph 6 a, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 6 a, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 6 a, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 15 und Paragraph 18, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005, treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.
  21. Absatz 22,Paragraph 6 a, Absatz eins, 4 und 8, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 7, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 8 a,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 3 a und Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Schlagworte

Arbeiterbetriebsrat

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40081035

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P19/NOR40081035

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