Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sperrgebietsgesetz 2002 § 4

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.
  2. Absatz 2,Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
  3. Absatz 3,Anderen als in Absatz 2, genannten Personen darf das Fotografieren, Filmen sowie eine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Paragraph 3, Absatz 6, gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
  4. Absatz 4,Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Absatz 3, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40155554

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/38/P4/NOR40155554

Navigation im Suchergebnis