Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
27.06.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
SperrGG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot nach Abs. 1 gilt nichtDas Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
(3)Absatz 3,Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.Die zuständigen militärischen Dienststellen nach Paragraph 3, Absatz 5, können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Schlagworte
Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Gesetzesnummer
20001749
Dokumentnummer
NOR40078615