Bundesrecht konsolidiert

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Sperrgebietsgesetz 2002 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.

  1. Absatz 2,Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
  2. Absatz 3,Die zuständigen militärischen Dienststellen nach Paragraph 3, Absatz 5, können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40027947

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/38/P4/NOR40027947

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