Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.03.2002
Außerkrafttretensdatum
26.06.2006
Abkürzung
SperrGG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.Paragraph 4, (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot nach Abs. 1 gilt nichtDas Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
(3)Absatz 3,Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.Die zuständigen militärischen Dienststellen nach Paragraph 3, Absatz 5, können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Schlagworte
Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde
Gesetzesnummer
20001749
Dokumentnummer
NOR40027947