Bundesrecht konsolidiert

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Sperrgebietsgesetz 2002 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

  1. Absatz 2Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
  2. Absatz 3Die Organe nach Absatz 2, Ziffer 2, haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.
  3. Absatz 4Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
  4. Absatz 5Zuständige militärische Dienststelle nach den Absatz 3 und 4 ist
    1. Ziffer eins
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, das Kommando des Truppenübungsplatzes,
    2. Ziffer 2
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
      1. Litera a
        das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt, oder,
      2. Litera b
        sofern sich ein solches Gebiet über den Bereich mehrerer Militärkommanden erstreckt, der Bundesminister für Landesverteidigung und
    3. Ziffer 3
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Kommando der übenden Truppe.
    Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Absatz 4, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40027946

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/38/P3/NOR40027946

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