Bundesrecht konsolidiert: Sperrgebietsgesetz 2002 § 3, tagesaktuelle Fassung

Sperrgebietsgesetz 2002 § 3

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.
  2. Absatz 2Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
  3. Absatz 3Die Organe nach Absatz 2, Ziffer 2, haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.
  4. Absatz 4Anderen als in Absatz 2, genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
  5. Absatz 5Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zum Betreten oder Befahren, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.
  6. Absatz 6Zuständige militärische Dienststelle nach den Absatz 3 und 4 ist
    1. Ziffer eins
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Kommandant des Truppenübungsplatzes,
    2. Ziffer 2
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Kommandant oder Leiter der militärischen Anlage,
    3. Ziffer 3
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
    4. Ziffer 4
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Kommando der übenden Truppe.

Anmerkung

Art. 6 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 181/2013 lautet: „Im § 3 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte „nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975“.“ Richtig wäre: „Im § 3 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte „nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975“.“

Schlagworte

Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40155553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/38/P3/NOR40155553