Absatz 2,Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
- Ziffer einsfür österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
- Ziffer 2für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.