Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sperrgebietsgesetz 2002 § 1

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,
    1. Ziffer eins
      ständig
      1. Litera a
        als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
      2. Litera b
        zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
      3. Litera c
        als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder
    2. Ziffer 2
      vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,
    kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.
  2. Absatz 2Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 von Personen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  5. Absatz 5Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40218222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/38/P1/NOR40218222

Navigation im Suchergebnis